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Was ist die Privathaftplichtversicherung?

Die Privathaftplichtversicherung deckt Schäden, die Dritten zugefügt werden und schützt Ihr Vermögen. Die gerechtfertigten Ansprüche werden durch die Privathaftplichtversicherung übernommen.

 

Das Wichtigste über die Privathaftplichtversicherung in Kürze

Im Alltag kann es Ihnen durch kleine Missgeschicke schnell passieren, dass Sie die Sachen anderer Personen beschädigen. Bei einem Schadenfall können die geschädigten Personen Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Privathaftpflicht schützt Ihr Vermögen, indem sie diese Ansprüche prüft und bei gerechtfertigten Ansprüchen die finanziellen Folgen für Sie übernimmt. Die Privathaftplicht wird oftmals in Kombination mit der Hausratversicherung abgeschlossen.

 

Detaillierte Informationen zur Privathaftplichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, dennoch zählt sie zu den wichtigsten Versicherungen. Missgeschicke sind schnell passiert und bei Personenschäden können die Schadenfälle sogar mehrere Millionen Franken betragen. Vor diesen existenzbedrohenden Ereignissen sichert Sie die Privathaftpflichtversicherung ab. Sie prüft die Forderungen der geschädigten Drittpersonen und beurteilt, ob diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind. Die gerechtfertigten Ansprüche werden durch die Privathaftpflichtversicherung übernommen, die ungerechtfertigten von ihr abgewehrt.

 

Meistens sind in der Privathaftpflichtvesicherung folgende Haftungen mitversichert:

• Privatperson
• Familienoberhaupt
• Tierhalter
• Mieter von Wohnungen, Einfamilienhäuser, Ferienwohnungen / Hotelzimmern
• Eigentümer des selbst bewohnten Hauses
• Ausübender einer nebenamtlichen Tätigkeit
• Angehöriger der Schweizer Armee, des Zivildienstes oder der Feuerwehr
• Arbeitgeber von Hauspersonal
• Sporttreibender, Waffenbesitzer oder Schütze
• Fahrradfahrer und E-Bikefahrer
• Benützer, Aufbewahrer oder Beförderer von fremden Sachen: Obhutsschäden

 

Was ist die gesetzliche Grundlage der Privathaftplichtversicherung?

Die gesetzliche Grundlage bildet für die Privathaftpflichtversicherung einerseits das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), andererseits die jeweiligen Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB). Zudem kommt das Haftpflichtrecht nach OR, ZGB und je nach Situation weitere Gesetze hinzu.

Wer gehört zum versicherten Personenkreis der Privathaftplichtversicherung?

Versichert sind immer die in der Police aufgeführten Personen. Bei den meisten Versicherern können Sie zwischen der Deckung für Einzelpersonen oder Familien wählen. Achtung: Die Definition der Familiendeckung kann je nach Versicherungsgesellschaft sehr unterschiedlich ausfallen. Zum Beispiel sind bei gewissen Gesellschaften die Kinder bis zum 30. Lebensjahr mitversichert, bei anderen bis zur Vollendung der Erstausbildung.

 

Wo ist der Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung?

Grundsätzlich sind alle Privathaftpflichtversicherungen weltweit gültig.

 

Welche Leistungen sind bei der Privathaftplichtversicherung versichert?

Versichert sind Sach- und Personenschäden, sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Zusätzlich profitieren die Kunden von einer passiven Rechtsschutzversicherung, da die Versicherung im Schadenfall prüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt haftbar gemacht werden kann.

 

Darüber hinaus können Zusatzdeckungen abgeschlossen werden, die den Deckungskreis erweitern:

• Fremdlenkerversicherung
• Mieten oder Benutzung fremder Pferde
• Modellflugzeughalter

 

Fremdlenkerversicherung

Leiht jemand beispielsweise das Auto eines Freundes aus und verursacht damit einen Schaden, wird der Schaden nicht von der Privathaftpflichtversicherung übernommen. Dafür sollte in der Privathaftpflicht eine Zusatzdeckung, die Fremdlenkerversicherung, eingeschlossen werden. Achtung: Das regelmässige Benützen oder Ausleihen eines Autos ist über die Fremdlenkerversicherung nicht gedeckt.

 

Ausschlüsse: Was zahlt die Privathaftpflichtversicherung nicht?

• Nicht gedeckt sind bewusste Veränderungen am Mietobjekt, sowie die Wiederherstellung. Streichen Sie zum Beispiel das Kinderzimmer rosarot, der Vermieter möchte nach dem Auszug die Wände aber wieder in Weiß sehen.
• Sachbeschädigung und weitere Tätigkeiten, die gegen das Gesetz verstossen.
• Schäden, die bei entgeltlichen Tätigkeiten entstanden sind.

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